definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 19. Dezember 2022BEK 2022 152MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. September 2022, ZES 2022 430);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 3. August 2022 ersuchte der Kanton Schwyz bzw. das Amt für Justizvollzug den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen A.________ um Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 400.00, Fr. 220.00 und Fr. 300.00, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2022 (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 27. September 2022 erteilte der Einzelrichter in der erwähnten Betreibung für die Beträge von Fr. 400.00, sowie Fr. 220.00 und Fr. 300.00 (Verfahrenskosten Verfügung Proz. SEO 2021 25 vom 19. Oktober 2021), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. März 2022 definitive Rechtsöffnung und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.b)Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. November 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz, welches die Eingabe am 14. November 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 15. November 2022 setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde an (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2022 eine Eingabe ein (KG-act. 4). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.2.a) Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
betreffend
definitive Rechtsöffnung